Betriebliche Altersvorsorge
Entspannt zurücklehnen, Zeit mit der Familie genießen und sich keine Gedanken ums Geld machen: Wer von einem unbeschwerten Ruhestand träumt, sollte seine Zukunft selbst in die Hand nehmen. Am besten mit einer attraktiven Altersvorsorge.

- Zuschüsse nutzen! (Staat + Arbeitgeber)
- Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.
- Renditeoptimierung durch Produktvergleich.
- Individuell auf Sie abgestimmt.
- persönliche Verantwortung übernehmen.
Um die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge rechtlich so weit wie möglich abzusichern, empfehlen wir die Erstellung einer firmenspezifischen und haftungssicheren Versorgungsordnung.
Telefon: 09421.8408 – 700
Fakten im Überblick
Staatliche Förderungen, steuerliche Gestaltungen und Arbeitgeberzuschüsse nutzen.
Sozialpartnermodell (neu)
Rechtliche Eckpunkte
Geltung aufgrund eines Tarifvertrages und wenn dieser das Sozialpartnermodell vorsieht. Verpflichtend, falls das Unternehmen tarifgebunden ist oder sich an einem dieser Tarifverträge anlehnt. Keine Haftung des Arbeitgebers für die Höhe der Leistungen. Garantieverbot für die Leistungen. Es wird lediglich eine Zielrente vereinbart (reine Beitragszusage).
Durchführungs-möglichkeiten
Nur über im Tarifvertrag geregelte/n Durchführungsweg/e möglich.
Tarifmöglichkeiten
Wird im jeweiligen Tarifvertrag geregelt.
Kapitalwahlrecht
kein Kapitalwahlrecht
Arbeitgerberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Weitergabe von 15% des Entgeltumwanldungsbetrages, sofern der Arbeitgeber ein Sozialversicherungsersparnis hat. Bei Einkommen zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen entweder exakte Berechnung oder pauschaule Leistung möglich. ab 01.01.2019: bei Neuzusagen verpflichtend ab 01.01.2022: auch bei bestehende Entgeltumwandlungen verpflichtend
zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
Zusätzlicher Sicherungsbeitrag für die Arbeitgeber vorgesehen, um die Zielrente durch einen „höheren Kapitaldeckungsgrad“ abzusichern. Höhe des Beitrages ist abhängig von der tarifvertraglichen Lösung.
Fazit
Für tarifgebundene Firmen: Bisher geringes Interesse zur Umsetzung des Sozialpartnermodell unter Tarifver-tragsparteien. Tarifbindung prüfen. Bei einer Besserstellung (z.B. höhere Zuschüsse) könnte abgewichen werden.
Leistungsphase
Die Leistungen bzw. die Leibrente unterliegen dem persönlichen Steuersatz (§22 Nr. 5 EStG; §19 EStG; §24 a EStG). Die Leistungen sind kranken- und pfelgeversicherungspflichtig (für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer)
Freibetrag in der Grundsicherung
Künftig wird ein Freibetrag aus bAV-Renten angerechnet. Sockelbeitrag 100 € zzgl. 30 % des 100 € übersteigenden Betrags (gedeckelt auf 50% der Regelbedarfsstufe I), max. 208 €; dies bedeutet zukünftig höhere Rente, auch im Grundsicherungsfall
betriebliche Altersvorsorge (verbessert ab 01.01.2018)
Rechtliche Eckpunkte
Die steuerliche Förderung gemäß § 3.63 EStG wird von 4% (260 € mtl.) auf 8% (520 € mtl.) der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung West (DRV West) erhöht. Eine „alte“ Versorgung nach § 40 b Einkommenssteuergesetz (EStG) wird angerechnet und mindert lediglich den Dotierungsrahmen. Die Sozialversicherungsfreiheit besteht für alle Einzahlungen weiterhin bis 4% der BBG (260 € mtl.).
Durchführungs-möglichkeiten
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder (in Spezialfällen) Unterstützungskasse
Tarifmöglichkeiten
Breite Auswahl an zertifizierten Tarifen.
Kapitalwahlrecht
100% Kapitalwahlrecht
Arbeitgerberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Weitergabe von 15% des Entgeltumwanldungsbetrages, sofern der Arbeitgeber ein Sozialversicherungsersparnis hat. Bei Einkommen zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen entweder exakte Berechnung oder pauschaule Leistung möglich. ab 01.01.2019: bei Neuzusagen verpflichtend ab 01.01.2022: auch bei bestehende Entgeltumwandlungen verpflichtend
zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
Ein freiwilliger Zuschuss (z.B. ein fester Betrag und/oder Umwidmung der vermögenswirksamen Leistungen) ist – z.B. zur Mitarbeiterbindung/-gewinnung -empfehlenswert und häufig üblich. Die Höhe kann allgemein oder gestaffelt (z.B. nach Betriebszugehörigkeit und/oder Position der Angestellten) festgelegt werden.
Fazit
Für alle Arbeitnehmer sinnvoll: Flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Positive Darstellung des Unternehmens. Wichtige Unterstützung bei der Altersvorsorge der Mitarbeiter/innen.
Leistungsphase
Die Leistungen bzw. die Leibrente unterliegen dem persönlichen Steuersatz (§22 Nr. 5 EStG; §19 EStG; §24 a EStG) Die Leistungen sind kranken- und pfelgeversicherungspflichtig (für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer)
Freibetrag in der Grundsicherung
Künftig wird ein Freibetrag aus bAV-Renten angerechnet. Sockelbeitrag 100 € zzgl. 30 % des 100 € übersteigenden Betrags (gedeckelt auf 50% der Regelbedarfsstufe I), max. 208 €; dies bedeutet zukünftig höhere Rente, auch im Grundsicherungsfall
Geringverdienerförderung (neu)
Rechtliche Eckpunkte
Arbeitgeberbeitrag i.H.v. min. 240 bis max. 480 € p.a., für Geringverdiender mit laufenden Arbeitsentgelt von max. 2.200 € brutto mtl.. Erstattung an den Arbeitgeber i.H.v. 30% des Arbeitgeberbeitrages gemäß § 100 EStG. Die Förderung wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erstattet. Der Arbeitgeberbeitrag wird nicht auf den Dotierungsrahmen nach § 3.63 EStG angerechnet. Jedoch erfolgt eine Anrechnung auf die sozialversicherungs-freien 4% der BBG, DRV West.
Durchführungs-möglichkeiten
spezielle, ungezilmmerte Tarife über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
Tarifmöglichkeiten
Bisher eingeschränkte Auswahl.
Kapitalwahlrecht
100% Kapitalwahlrecht möglich (wenn dies der gewählte Tarif vorsieht)
Arbeitgerberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Weitergabe von 15% des Entgeltumwanldungsbetrages, sofern der Arbeitgeber ein Sozialversicherungsersparnis hat. Bei Einkommen zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen entweder exakte Berechnung oder pauschaule Leistung möglich. ab 01.01.2019: bei Neuzusagen verpflichtend ab 01.01.2022: auch bei bestehende Entgeltumwandlungen verpflichtend
zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
Die Förderung erhält der Arbeitgeber nur für „Geringverdiener“ laut o.g. Kriterien. Aufgrund des Gleichbehandlungs-grundsatzes sollte allen Angestellten ein Arbeitgeberbeitrag gezahlt werden.
Fazit
Für Geringverdiener möglich: Laufende Prüfung und zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Sinnhaftigkeit ist u.a. abhängig von Anzahl der Geringverdiener.
Leistungsphase
Die Leistungen bzw. die Leibrente unterliegen dem persönlichen Steuersatz (§22 Nr. 5 EStG; §19 EStG; §24 a EStG). Die Leistungen sind kranken- und pfelgeversicherungspflichtig (für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer)
Freibetrag in der Grundsicherung
Künftig wird ein Freibetrag aus bAV-Renten angerechnet. Sockelbeitrag 100 € zzgl. 30 % des 100 € übersteigenden Betrags (gedeckelt auf 50% der Regelbedarfsstufe I), max. 208 €; dies bedeutet zukünftig höhere Rente, auch im Grundsicherungsfall
Um die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge rechtlich so weit wie möglich abzusichern, empfehlen wir die Erstellung einer firmenspezifischen und haftungssicheren Versorgungsordnung.
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Aus der Vielzahl der Möglichkeiten finden wir gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.


















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Wer im Alter unabhängig sein will, muss privat vorsorgen.
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